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Dannyboy
Titel: Beweislage Filesharing  BeitragVerfasst am: 05.03.2008, 12:29 Uhr



Anmeldung: 30. Jun 2005
Beiträge: 449

Hallo Kanotixer,
dass das Verteilen urhebergeschützer Software und Multimedia illegal ist, ist klar. Wie jedoch sieht es mit der Beweislage aus?

1.)
Genügt es, wenn die Polizei mit Hilfe des ISPs über die IP zeigen kann, dass man am Filesharing beteiligt war oder bedarf es als Beweis immer den physikalischen Daten auf der Festplatte, die sich die Polizei bei einer Hausdurchsuchung krallt?

2.)
Wenn die Festplattendaten so stark verschlüsselt sind, dass die Polizei nichts damit anfangen, die Platten nicht mal mounten und somit auch nicht nachweisen kann, dass irgend etwas illegales auf der Platte ist, was dann? Kann man dennoch belangt werden oder reicht die Beweislage nicht aus?

Greetz
DANNY
 
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mark_m_888
Titel: Beweislage Filesharing  BeitragVerfasst am: 05.03.2008, 13:43 Uhr



Anmeldung: 13. Dez 2007
Beiträge: 138

1. Wer kein Anwalt ist darf -meiner Meinung nach- keine Juristischen Ratschläge erteilen.
2. Es kommt nicht darauf an ob eine Straftat nachweisbar ist. Man ist genau dann ein Straftäter wenn man eine Straftat begeht.
3. Erwartest Du ernsthaft das man Dir hier kriminelle Tipps gibt???
4. Linux Nutzer benutzen Filesharing besonders häufig legal!!

Stelle diese Fragen doch bitte in einem Forum für kriminelle!
Belästige hier bitte niemanden damit sondern geh unter Deinesgleichen!
 
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Dannyboy
Titel: Beweislage Filesharing  BeitragVerfasst am: 05.03.2008, 16:38 Uhr



Anmeldung: 30. Jun 2005
Beiträge: 449

Hallo mark_m_888,
Du machst auf mich einen relativ aggressiven Eindruck. Woran liegt's denn, schlechten Tag gehabt? Ich hoffe Du erwartest von mir nicht, dass ich ebenso aggressiv reagiere, denn dazu sehe ich keinen Anlass. Das Nennen und Deuten von Paragraphen und Erfragen der allgemeinen Rechtssituation ist gar nicht so illegal wie Du denkst. Winken

Bei genauem Lesen meiner Zeilen fällt Dir auf, dass es hier nicht darum geht wie man etwas verschlüsselt oder anders Dinge verschleiert, sondern einzig und allein um die Beweislage einer bereits ertappten Person. Bitte beim Thema bleiben, das Ganze hat nichts mit kriminellen Energien zu tun, also atme mal durch. Winken

Noch mal deutlich:
Es geht nicht um ein "wie verschlüssele ich XYZ", sondern um die Beweislage im Nachhinein.

zu 1.) Auch ein Nicht-Jurist kann Paragraphen nennen und richtig deuten (ooooh, wie kriminell *lach*)

zu 2.) Falsch. Im Zweifel für den Angeklagten. Ohne Beweis ist man nun mal vor dem Gesetz unschuldig, egal was man getan hat. Kann man Dir keinen Mord nachweisen, bist Du gesetzlich auch kein Mörder, selbst wenn Du einen Mord begangen hast.

zu 3.) Ich erwarte, dass Leute zumindest lesen können und Fragen nicht fehldeuten.
zu 4.) Schön, dass Du Dich mit Deinen süßen 55 Postings schon als Linux-User bezeichnest. Bist bestimmt gerade mit Windoof online. Smilie


Immer locker bleiben, sonst kriegst de' früher graue Haare. Smilie

Greetz
DANNYBOY
 
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mark_m_888
Titel: Beweislage Filesharing  BeitragVerfasst am: 05.03.2008, 17:58 Uhr



Anmeldung: 13. Dez 2007
Beiträge: 138

Hi Dannyboy!

Hab ich vielleicht wirklich in die falsche Strotte bekommen!

Zur Sache, wohlgemerkt nur meine Meinung:

1) Vor allem muss der Richter hinreichend davon überzeugt sein das Du was illegales gemacht hast.
Es wird immer der Einzelfall betrachtet. Es könnte durchaus sein das ein Richter nicht davon überzeugt ist das eine IP die von irgendwem genannt wird ausreicht. Es gibt noch nicht genug Grundsatzurteile dazu.
Wenn dein Computer durchsucht wird und da ist überhauptnichts verdächtiges drauf dann hat der Kläger unter Umständen ein Problem.
Wie gesagt, das ganze ist noch nicht ausgegoren, es wird noch viele überraschende Urteile dazu geben.

2) Ein Beschuldigter ist nicht zur Mitarbeit verpflichtet. Allerdings kenne ich die feinen Unterschiede zwischen Zivil und Strafrecht nicht. Ein des Mordes angeklagter muss nicht seine Festplatte entschlüsseln. Aus der vorenthaltung der Schlüssel darf Ihm kein Nachteil entstehen.
Eine Anklage die sich auf vermutetes Beweismaterial auf Deiner verschlüsselten Platte stützt hat wohl kaum eine Aussicht auf Erfolg.
Allerdings kann dann natürlich auch entlastendes Material darauf nicht gewürdigt werden.


Ein Mörder ist man trotzdem genau dann wenn man jemanden ermordet hat. Das man ohne Beweis so nicht genannt werden darf und ihn wie einen unbescholtenen behandeln muss ändert daran nichts.
Man wird ja kein besserer Mensch nur weil man nicht erwischt wird.

Ähmmm, die Haare sind leider schon grau Winken
Und ab wieviel Posting bin ich denn endlich ein richtig cooler Linuxer??
Winken

Gruß
Mark
 
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jesko
Titel:   BeitragVerfasst am: 06.03.2008, 08:58 Uhr



Anmeldung: 17. Nov 2004
Beiträge: 118
Wohnort: Berlin Germany
necessitas probandi incumbit ei qui agit (lat.: die Beweispflicht liegt beim Ankläger).

Der Ankläger wird Dich deshalb damit konfrontieren, daß er die von Dir heruntergeladenen Daten selbst oder mithilfe von Fachleuten mitgeschnitten hat.

-jesko
 
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schwedenmann
Titel: filesharing  BeitragVerfasst am: 07.03.2008, 08:35 Uhr



Anmeldung: 22. Jun 2004
Beiträge: 463
Wohnort: Wegberg
Hallo


Du Polizei und der Richter haben damit erst mal nichts zu tun.

1. Rechteinhaber stelt Anzeige
2. Staatsanwalt holt vom ISO die IP
3. Stattsanwalt stellt verfahren wegen Geringfügigkeit ein
4. Anwalt der Rechteinhaber nimmt Akteneinsicht und hat dann deine namen und Anschrift zur fraglichen IP
5. Anwalt schickt Abmahnung

An jetzt ist es Zivilverfahren, da trägst afaik du die Beweislast.



mfg
schwedenmann

_________________
Linux,DOS,Windows
The Good, the bad, the ugly
 
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jesko
Titel: Re: filesharing  BeitragVerfasst am: 07.03.2008, 10:57 Uhr



Anmeldung: 17. Nov 2004
Beiträge: 118
Wohnort: Berlin Germany
schwedenmann hat folgendes geschrieben::

Du Polizei und der Richter haben damit erst mal nichts zu tun.

1. Rechteinhaber stelt Anzeige
2. Staatsanwalt holt vom ISO die IP

ne, ne. Die IP ist schon da, der Netzbetreiber liefert der Staatsanwaltschaft die Anschrift des fraglichen Anschlußinhabers.
Zitat:

3. Stattsanwalt stellt verfahren wegen Geringfügigkeit ein

Vielleicht - Staatsanwaltschaft legt in jedem Falle eine Ermittlungsakte an und die bleibt erhalten - im Computer der Staatsanwaltschaft.
Zitat:

5. Anwalt schickt Abmahnung

An jetzt ist es Zivilverfahren, da trägst afaik du die Beweislast.

"Afaik"?
Auch im Zivilverfahren gilt schon seit den Römern:

actori incumbit onus probandi (Dem Kläger obliegt die Beweislast).

-jesko
 
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Dannyboy
Titel: Re: filesharing  BeitragVerfasst am: 09.03.2008, 19:27 Uhr



Anmeldung: 30. Jun 2005
Beiträge: 449

Schon mal danke für die mittlerweile entstandene Diskussion.

Zitat:
actori incumbit onus probandi (Dem Kläger obliegt die Beweislast).

Reicht der Online-Scan als Beweis aus oder bedarf es in Besitznahme der HD? Ich weiß, ich stelle diese Frage erneut, nur finde ich bisher keine exakte Antwort. Smilie

Greetz
DANNY
 
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Kano
Titel: Re: filesharing  BeitragVerfasst am: 09.03.2008, 19:45 Uhr



Anmeldung: 17. Dez 2003
Beiträge: 16787

Normalerweise werden wohl Screenshots mit den freigegeben Daten erstellt, aber hier ist wirklich nicht der passende Ort sowas zu disktuieren.
 
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